Steuersenkung - muss das wirklich sein? (30.06.20)

Jetzt ist es soweit. Bundestag und Bundesrat haben in Sondersitzungen am 29.6.2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen.

Das Gesetz soll dann am 30.6.2020 veröffentlicht werden und einen Tag später quasi schon in Kraft treten. Das ist aus Sicht der meisten Handelsunternehmen ein mittelschweres Desaster.

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Wir haben kein Problem damit, die Senkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 16% an den Kunden weiterzugeben. Sicherlich war die Idee der Regierung auch gut gemeint, allerdings hat man den administrativen Aufwand im Handel dabei sicherlich nicht genug berücksichtigt. Der Aufwand ist enorm und entsprechend werden wir auch unsere Kosten hierfür umlegen müssen.

Hat sich denn niemand Gedanken gemacht?

Die Absenkung soll über § 28 Abs. 1 - 3 UStG umgesetzt werden. Wir wissen nicht, ob dieses Instrument letzten Endes irgendjemanden hilft, uns als Unternehmer stellt es vor unfassbar teure Aufgaben. Wir müssen Shopsysteme, ERP-Systeme und unsere Kommunikation den neuen gesetzlichen Regelungen anpassen. *

Soweit Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden, ist es unerheblich, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden. Ganz anders sieht es aber aus, wenn Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, denn dann empfiehlt sich der Kauf von Produkten und Dienstleistungen in dem Zeitraum, wo die Steuersenkung aktiv deklariert wird. Da lässt sich einiges sparen. Wie sieht sowas aber im Alltag aus, aus der Sicht des Händlers? Wir zählen hier mal einige Punkte auf, mit denen wir zu kämpfen haben.

Was passiert,

  • wenn ein Kunde mit PayPal vor dem 01.07.2020 gezahlt hat (19%), die Lieferung aber erst nach dem 01.07.2020 (16%) erfolgt? Sollen wir nun hunderte gebührenpflichtiger Gutschriften und Rücküberweisungen erstellen? Wer kommt für den Aufwand und die Kosten auf?
  • wenn eine Vorkasse für eine Dienstleistung eingegangen ist, deren Fertigstellung zum Stichtag aber noch nicht abgeschlossen ist?
  • wenn eine Gutschrift, z.B. wegen einer Rücklieferung nach dem 01.07.2020 erstellt werden muss? Welcher Steuersatz wird angerechnet?

 

Der Gesetzgeber hat hier zwar klare Regeln definiert, die aber in der Praxis nur mit sehr großem Aufwand umzusetzen sind (vielfach gar nicht). Wir können Ihnen aber gerne erzählen, wie wir selber vorgegangen sind.

Wir haben alle Onlineangebote für den B2C Bereich seit dem 25.06.2020 vom Markt genommen, um möglichst keine Umsätze in diesem Bereich mehr zu tätigen. Der Aufwand für Rückbuchungen und Korrekturen würde deutlich mehr Kosten verursachen, als Ertrag zu erzielen war. Das ist doch total krank.

Welche Probleme erwarten wir?

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss damit immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden. Wie verhält es sich z.B. bei einem Lizenzvertrag, der im Juni 2020 bestellt wurde, dessen Laufzeit aber 1 Jahr beträgt. Müssen wir für diese Leistungen 19% für den anteiligen Juni, 16% für die Zeit vom 01.07.2020 -31.12.2020, und wieder 19% für die Zeit danach abrechnen? Na wer kommt denn auf so einen Blödsinn. Da es eine rhetorische Frage war, verzichte ich hier auf das entsprechende Satzzeichen.

Unsere Definition ist in diesem Fall ganz klar. Wir verkaufen das Vertragsprodukt des Herstellers zu einem Zeitpunkt x. Wir fakturieren dieses Produkt und die enthaltenen Leistungen zu genau dem Tag, an dem der Vertrag wirksam wird und die Leistung durch den Kunden abgerufen werden kann. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist es zudem unerheblich, zu welchem Steuersatz das Produkt fakturiert wurde, solange es bei eben diesem Unternehmen, oder einem folgenden vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmen verbleibt. Wir werden hier also nicht aktiv und werden keine Belege ändern.

Ein typisches Beispiel (gewerblich):

Ein gewerblicher Kunde bestellt am 26.7.2020 einen Software-Lizenzvertrag für 20.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Die Laufzeit des Vertrages ist auf ein Jahr begrenzt und endet am 30.07.2021.  Der Kunde leistet im Juli 2020 eine vollständige Zahlung für das Vertragsprodukt des Drittherstellers. (20.000 EUR zuzgl. 16 % USt =) 23.200 EUR. Für uns ist der Auftrag damit abgeschlossen und steuerlich nicht weiter relevant. Wir führen die Umsatzsteuer ab und der Käufer erhält seinen Vorsteuerabzug. (in dem Fall je 16%) Somit ist alles richtig gebucht. Wie der Hersteller intern kalkuliert hat, und ob dieser seine Verträge intern entsprechend abgegrenzt hat, ist für uns nicht einsehbar und somit auch nicht relevant. Nochmals, wir sprechen hier über den gewerblichen Bereich.

 

Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen 2 notwendige Bedingungen nach nationalem Recht vorliegen: Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

 

Ein typisches Beispiel (B2C):

Ein Endverbraucher bestellt am 23.12.2020 ein Notebook für 1500 EUR zuzgl. Umsatzsteuer. Aufgrund von Lieferengpässen und den Weihnachtsfeiertagen kann das Produkt erst im neuen Jahr ausgeliefert werden. Der Kunde leistet jedoch direkt im Bestellvorgang eine Vorauskasse über 1500 Euro / zzgl. 16% Mwst.  (1740.00 Euro). Soweit die Absenkung des Regelsteuersatzes nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert werden sollte, ist die Leistung erst im Januar 2021 ausgeführt und unterliegt dann (wieder) dem Regelsteuersatz von 19%. Wir müssen dem Kunden also 45.00 Euro Steuerdifferenz belasten und die Rechnung entsprechend auf 19% ausstellen. Jetzt mal ehrlich, wer will dem Kunden das vernünftig erklären? Sollen wir jetzt auch auf das Weihnachtsgeschäft im B2C Bereich verzichten, oder einfach vorsorglich 3% zusätzlich auf alles aufschlagen, damit wir den Finanzamt die Beträge aus eigener Tasche abführen können? Den Kunden können wir das auf jeden Fall nicht erklären, bestenfalls wird er stornieren und wir bleiben auf der Ware sitzen. Hat sich die Politik auch nur ansatzweise Gedanken dazu gemacht, wie unnötig diese Verfahren sind?

Wie verfahren wir bei Lizenzverträgen?

Auch Software-Lizenzverträge mit befristeter Laufzeit, z.B. ein Abo für ein Jahr können steuerlich relevant betrachtet werden. Solche Leistungen unterliegen nach unserem Verständnis endgültig dem Steuersatz, der im Moment des Abschlusses des Leistungszeitraums gültig ist. Wir erarbeiten die Bereitstellung des Vertrages, der durch Zustimmung zwischen dem Kunden und dem entsprechenden Vertragspartner zustande kommt. Es handelt sich nicht um unser eigenes Produkt, oder unsere eigens Vertragsleistung im Sinne eines Abonnements oder eines Laufzeitvertrages.

 

Kurzzeitige Vertragsmodelle, die z.B. auf monatlicher Basis abgerechnet werden, unterliegen bei uns jeweils dem Steuersatz, der nach dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) zum Abrechnungszeitpunkt gültig ist. Auch hier gilt, dass entsprechend die Vorsteuerabzugsberechtigung bei gewerblichen Kunden eine steuerliche Neutralität verursacht.

 

 

*Wichtiger Hinweis:

Als Lieferant und Dienstleister  können, wollen und dürfen wir keine steuerliche Beratung durchführen. Sprechen Sie Ihr eigenes Vorgehen unbedingt mit Ihrem betreuenden Steuerberatungsunternehmen ab. Alle hier aufgeführten Informationen sind sorgfältig auf Basis unserer Kenntnisse zusammengestellt worden, die Richtigkeit kann jedoch nicht garantiert werden, ebenso erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Angaben! Die Beschreibung der Verfahren entspricht unseren abbildbaren Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Verfasser: Simon Scheve | CEO everIT GmbH – *keine Gewähr für Richtigkeit der Angaben.